grunderwerbsteuer bei verkauf an kind und schwiegertochter

grunderwerbsteuer bei verkauf an kind und schwiegertochter

Wer eine Immobilie innerhalb der Familie übertragen möchte, denkt oft zuerst an eine Schenkung. Doch es gibt gute Gründe, das Haus oder die Eigentumswohnung stattdessen zu verkaufen, etwa um die Altersvorsorge zu sichern oder Geschwister auszuzahlen. Hier stellt sich sofort die Frage nach der fiskalischen Belastung, denn die Grunderwerbsteuer bei Verkauf an Kind und Schwiegertochter kann je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises verschlucken. Das ist eine Menge Geld, die man lieber im Familienkreis behalten würde. Glücklicherweise bietet das deutsche Recht hier eine sehr spezifische Ausnahme, die viele Immobilienbesitzer nicht vollumfänglich auf dem Schirm haben. Während der Verkauf an das eigene Kind grundsätzlich steuerfrei bleibt, sieht die Sache bei der Schwiegertochter oder dem Schwiegersohn auf den ersten Blick komplizierter aus.

Warum die Grunderwerbsteuer bei Verkauf an Kind und Schwiegertochter oft missverstanden wird

Der Gesetzgeber hat im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) klare Ausnahmen definiert. Wer an Verwandte in gerader Linie verkauft, zahlt keinen Cent an das Finanzamt. Kinder sind Verwandte in gerader Linie. Schwiegerkinder sind es jedoch nicht. Das führt oft zu der Annahme, dass beim gemeinsamen Kauf durch ein Paar die Hälfte des Kaufpreises versteuert werden muss. Das stimmt so nicht ganz. Wer die Logik hinter der Steuerbefreiung versteht, kann zehntausende Euro sparen. Es geht hierbei nicht um kleine Beträge. Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro in einem Bundesland wie Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein stehen schnell über 30.000 Euro auf dem Spiel.

Die Verwandtschaft in gerader Linie als rettender Anker

Das Gesetz ist hier eindeutig. Paragraph 3 Nummer 6 des GrEStG befreit Erwerbe durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Das umfasst Kinder, Enkel und auch die Eltern. Die Schwiegertochter gehört rechtlich zur Verschwägerung, nicht zur Verwandtschaft in gerader Linie. Wenn du also dein Haus direkt an beide zu gleichen Teilen verkaufst, würde das Finanzamt für den Anteil der Schwiegertochter normalerweise einen Steuerbescheid schicken. Das Finanzamt sieht hier zwei getrennte Vorgänge. Einmal den steuerfreien Verkauf an das Kind. Einmal den steuerpflichtigen Verkauf an eine fremde Person – rechtlich gesehen.

Der Umweg über die Schenkung oder den direkten Verkauf

Manche Berater schlagen vor, die Immobilie erst dem Kind allein zu verkaufen. Das Kind könnte dann später einen Anteil an den Ehepartner übertragen. Das ist jedoch oft umständlich und kann andere Probleme nach sich ziehen, etwa bei der Finanzierung durch die Bank. Die Bank möchte meistens, dass beide Eheleute im Grundbuch stehen, wenn beide für den Kredit haften. Es gibt aber eine Lösung, die direkt und ohne Umwege funktioniert, solange man die richtigen Formulierungen im Kaufvertrag wählt und die familiäre Konstellation passt.

Rechtliche Grundlagen für die Grunderwerbsteuer bei Verkauf an Kind und Schwiegertochter

Man muss sich klar machen, dass das Finanzamt bei Immobilienübertragungen sehr genau hinschaut. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer. Sie fällt an, wenn ein Grundstück den Besitzer wechselt. Es gibt aber die Ausnahme für den Ehepartner des Kindes unter ganz bestimmten Bedingungen. Wenn das Kind und die Schwiegertochter verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, greift eine Besonderheit. Der Verkauf an das eigene Kind ist frei. Wenn das Kind den Anteil quasi sofort an den Partner weiterreicht, könnte man eine Schenkung zwischen Eheleuten vermuten. Diese ist ebenfalls grunderwerbsteuerfrei.

Die Bedeutung des Urteils des Bundesfinanzhofs

Es gibt Rechtsprechung, die den Prozess erleichtert. Werden Grundstücke an das Kind und dessen Ehegatten verkauft, kann die Steuerbefreiung unter Umständen für beide gelten. Das gilt vor allem dann, wenn die Übertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge geschieht oder wenn das Geschäft als Teil einer Schenkung mit Gegenleistung betrachtet wird. Man sollte hier jedoch keine riskanten Experimente wagen. Der sicherste Weg führt über die direkte Verwandtschaft. In der Praxis wird oft so verfahren: Das Kind kauft das Objekt zu 100 Prozent. Danach überträgt es die Hälfte an den Partner. Da Übertragungen unter Eheleuten nach Paragraph 3 Nummer 4 GrEStG steuerfrei sind, fällt auch hier keine Grunderwerbsteuer an.

Kostenfalle Notar und Grundbuch

Auch wenn man die Steuer spart, fallen Gebühren an. Notarkosten und die Gebühren beim Grundbuchamt richten sich nach dem Wert der Immobilie. Diese Kosten lassen sich nicht wegdiskutieren. Man sollte mit etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises für diese Nebenkosten rechnen. Ein geschickter Notar wird den Vertrag so gestalten, dass die Steuerbefreiung für das Kind sofort beim Finanzamt angemeldet wird. Die Behörde fordert dann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Ohne dieses Papier trägt das Grundbuchamt den neuen Eigentümer nicht ein.

Praktische Gestaltungsmöglichkeiten beim Familienverkauf

Nehmen wir ein Beispiel aus der Praxis. Ein Ehepaar besitzt ein Mehrfamilienhaus in Bayern. Der Wert liegt bei 800.000 Euro. Sie wollen es an ihren Sohn und dessen Frau verkaufen. Würden sie direkt an beide verkaufen, müsste die Frau auf ihren Anteil von 400.000 Euro Steuern zahlen. In Bayern liegt der Satz bei 3,5 Prozent. Das wären 14.000 Euro.

Der Kettenerwerb als legale Strategie

Statt den direkten Weg zu wählen, kauft der Sohn das Haus allein. Er ist als Kind in gerader Linie befreit. Kurz darauf überträgt er die Hälfte an seine Frau. Da beide verheiratet sind, greift die Befreiung für Eheleute. Wichtig ist hier das Timing. Man sollte nicht alles in eine einzige Urkunde packen, wenn man ganz sicher gehen will, obwohl manche Finanzämter das mittlerweile akzeptieren. Eine kurze Schamfrist zwischen den Verträgen schadet nicht. So vermeidet man den Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs, wobei dieser bei nahen Angehörigen ohnehin schwer durchzusetzen ist für das Amt.

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Teilentgeltliche Übertragung

Oft ist ein Verkauf an Kinder gar kein "echter" Verkauf zum Marktwert. Man einigt sich auf einen Freundschaftspreis. Wenn der Preis deutlich unter dem Verkehrswert liegt, spricht man von einer gemischten Schenkung. Das hat enorme Vorteile. Der Teil, der verschenkt wird, unterliegt der Schenkungsteuer, nicht der Grunderwerbsteuer. Da die Freibeträge für Kinder bei 400.000 Euro liegen, bleibt dieser Teil oft komplett steuerfrei. Die Grunderwerbsteuer fällt dann nur auf den entgeltlichen Teil an – also auf den Betrag, der tatsächlich als Kaufpreis fließt. Aber Achtung: Auch hier gilt die Befreiung für Verwandte in gerader Linie. Wenn das Kind kauft, ist auch der entgeltliche Teil steuerfrei.

Risiken und Nebenwirkungen bei der Schwiegertochter

Ein Punkt wird oft vergessen: Was passiert bei einer Scheidung? Wenn die Schwiegertochter Miteigentümerin wird, gehört ihr die Hälfte des Hauses. Bei einer Trennung kann das zum Desaster führen. Das Haus muss vielleicht verkauft werden, um sie auszuzahlen. Eltern, die hart für ihr Eigentum gearbeitet haben, sehen das ungern. Hier hilft eine Rückfallklausel im Kaufvertrag. Man kann vereinbaren, dass das Eigentum bei einer Scheidung oder beim Vorversterben des Kindes an die Eltern zurückfällt. Solche Klauseln sind Standard bei Schenkungen, können aber auch bei Verkäufen unter Wert eingebaut werden.

Die Rolle des Finanzamts bei der Wertermittlung

Man kann den Preis nicht beliebig niedrig ansetzen, ohne dass das Finanzamt Fragen stellt. Wenn das Haus 1 Million Euro wert ist und für 100.000 Euro verkauft wird, erkennt das Amt die Schenkungskomponente sofort. Das ist kein Problem für die Grunderwerbsteuer, da diese bei Verwandten in gerader Linie eh wegfällt. Aber es triggert die Schenkungsteuer. Die Behörde bewertet Immobilien heute nach dem Ertragswert- oder Sachwertverfahren gemäß der Wertermittlungsverordnung. Die Ergebnisse liegen oft nah am echten Marktwert. Informationen dazu liefert das Bundesministerium der Finanzen, das regelmäßig Richtlinien zur Bewertung herausgibt.

Finanzierung und Grundschulden

Wenn die Kinder für den Kauf einen Kredit brauchen, will die Bank Sicherheiten. Meistens wird eine Grundschuld eingetragen. Wenn nur das Kind im Grundbuch steht, die Schwiegertochter aber den Kredit mit unterschreibt, wird es kompliziert. Die Bank verlangt dann oft, dass auch der Partner Eigentümer wird. Hier muss man den oben beschriebenen zweistufigen Weg genau mit der Bank abstimmen. Die meisten Banken haben damit kein Problem, solange die Rangfolge der Sicherheiten im Grundbuch stimmt.

Steuerliche Vorteile durch Abschreibung nutzen

Ein Verkauf an das Kind hat einen riesigen Vorteil gegenüber der Schenkung: die Abschreibung (AfA). Wenn das Kind die Immobilie vermietet, kann es den Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nutzen. Bei einer Schenkung führt das Kind nur die alte Abschreibung der Eltern fort. Wenn das Haus schon alt ist, ist die AfA oft schon abgelaufen. Durch einen Verkauf wird neues Abschreibungspotenzial geschaffen. Das kann über die Jahre zehntausende Euro an Einkommensteuer sparen.

Beispielrechnung zur Abschreibung

Angenommen, das Gebäude hat einen Wert von 400.000 Euro (ohne Grundstück). Bei einer AfA von 2 Prozent kann das Kind jedes Jahr 8.000 Euro steuerlich geltend machen. Bei einem Steuersatz von 40 Prozent bedeutet das eine jährliche Ersparnis von 3.200 Euro. Über 50 Jahre gesehen ist das eine enorme Summe. Das ist oft der Hauptgrund, warum Eltern an ihre Kinder verkaufen, statt zu verschenken. Man nutzt die Grunderwerbsteuerfreiheit aus, um an anderer Stelle Steuern zu sparen. Dass die Grunderwerbsteuer bei Verkauf an Kind und Schwiegertochter durch geschickte Gestaltung vermieden werden kann, macht dieses Modell doppelt attraktiv.

Die 10-Jahres-Frist bei Spekulationssteuer

Ein wichtiger Hinweis für die Verkäufer-Eltern: Wenn sie die Immobilie selbst vor weniger als 10 Jahren erworben haben und sie nicht selbst bewohnt haben, fällt beim Verkauf an das Kind Spekulationssteuer an. Das gilt sogar dann, wenn der Preis niedrig ist, sofern er über den damaligen Anschaffungskosten liegt. Man sollte also immer prüfen, ob die Haltefrist abgelaufen ist. Die Details zur Spekulationsfrist finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG), das man auf Portalen wie Gesetze im Internet im Volltext nachschlagen kann.

Erbrechtliche Konsequenzen nicht ignorieren

Ein Verkauf ist meistens ein endgültiger Akt. Anders als bei einer Schenkung, die unter bestimmten Umständen wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden kann, ist ein Kaufvertrag schwerer anzufechten. Trotzdem müssen Geschwister berücksichtigt werden. Wenn das Haus unter Wert an ein Kind verkauft wird, kann das im Erbfall als ausgleichspflichtige Zuwendung gelten. Die anderen Kinder könnten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Pflichtteilsansprüche und Ausgleichszahlungen

Es ist klug, die Geschwister in die Planung einzubeziehen. Man kann einen Pflichtteilsverzicht gegen eine Abfindung vereinbaren. Das schafft Rechtsfrieden. Nichts ist schlimmer als ein Familienstreit nach dem Tod der Eltern, weil ein Kind das Haus "billig" bekommen hat. Man sollte im Kaufvertrag klar definieren, ob der Verkaufspreis als Abfindung für künftige Erbansprüche gilt oder ob das Kind zusätzlich erbt.

Nießbrauch und Wohnrecht als Preisminderer

Wenn die Eltern im Haus wohnen bleiben wollen, können sie sich ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten. Das mindert den Wert der Immobilie erheblich. Ein lebenslanges Wohnrecht für ein 60-jähriges Paar kann den Wert einer Immobilie um 200.000 Euro oder mehr drücken. Das reduziert den Kaufpreis, den das Kind zahlen muss, und senkt gleichzeitig den Wert einer eventuellen Schenkung. Der Clou: Trotz des geringeren Preises bleibt der Vorgang für das Kind grunderwerbsteuerfrei.

Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Immobilienverkauf in der Familie

Damit alles glatt läuft, sollte man strukturiert vorgehen. Ein Fehler beim Notar oder eine falsche Meldung an das Finanzamt kann teuer werden.

  1. Wertermittlung durchführen: Man muss wissen, was die Immobilie wert ist. Ein Gutachter oder eine fundierte Marktanalyse ist die Basis für den Kaufpreis und für das Finanzamt.
  2. Finanzierung klären: Die Kinder sollten frühzeitig mit der Bank sprechen. Wenn die Schwiegertochter mitfinanziert, muss das Modell (erst Kind, dann Partner) mit der Bank abgestimmt werden.
  3. Kaufvertragsentwurf prüfen: Der Notar erstellt den Entwurf. Hier müssen Klauseln zu Rücktrittsrechten, Wohnrechten und der Zahlungsweise präzise formuliert sein.
  4. Steuerliche Beratung einholen: Ein Steuerberater sollte die Rechnung zur Abschreibung und zur Schenkungsteuer validieren. Das kostet zwar Honorar, spart aber oft ein Vielfaches an Steuern.
  5. Beurkundung beim Notar: Alle Beteiligten unterschreiben den Vertrag. Der Notar meldet den Vorgang dem Finanzamt.
  6. Unbedenklichkeitsbescheinigung: Sobald das Finanzamt die Steuerfreiheit geprüft hat, schickt es die Bescheinigung an den Notar.
  7. Eintragung im Grundbuch: Erst jetzt findet der eigentliche Eigentumswechsel statt.

Man darf nicht vergessen, dass das Finanzamt für die Prüfung der Steuerfreiheit oft mehrere Wochen benötigt. Geduld ist hier gefragt. Wer unter Zeitdruck steht, etwa weil die Zinsbindung eines alten Kredits ausläuft, sollte frühzeitig starten.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Ein Klassiker ist die direkte Übertragung an das Schwiegerkind im selben Vertrag ohne entsprechende Gestaltung. Das Finanzamt greift hier sofort zu. Ein weiterer Fehler ist die Missachtung der Grunderwerbsteuergesetze der einzelnen Bundesländer. Da die Sätze stark variieren, ist die Ersparnis in Berlin oder Brandenburg viel höher als in Bayern oder Sachsen. Man sollte auch nicht versuchen, den Kaufpreis künstlich zu niedrig anzusetzen, um Gebühren zu sparen, wenn gleichzeitig eine hohe Finanzierung läuft. Das wirkt unglaubwürdig.

Die Rolle der Grunderwerbsteuerstelle

Jedes Finanzamt hat eine spezielle Abteilung für Grunderwerbsteuer. Diese Beamten machen den ganzen Tag nichts anderes, als Grundstückskaufverträge zu prüfen. Sie kennen alle Tricks. Deshalb ist Transparenz der beste Weg. Wenn man den Kettenerwerb (Kind zu Ehepartner) nutzt, sollte man das auf Nachfrage logisch begründen können. Die rechtliche Grundlage ist jedoch solide. Es gibt keinen Zwang, den für das Finanzamt günstigsten Weg zu wählen.

Dokumentation ist alles

Man sollte alle Zahlungsströme dokumentieren. Wenn das Kind den Kaufpreis zahlt, muss das Geld fließen. Schenkt man den Kaufpreis später zurück, kann das als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden. Besser ist es, eine offene Schenkung eines Teilbetrags vorab zu vereinbaren. Das ist legal und sauber dokumentiert.

Nächste Schritte für Immobilienbesitzer

Wenn du planst, dein Haus an dein Kind und die Schwiegertochter zu übertragen, solltest du heute noch zwei Dinge tun. Erstens: Ermittle den aktuellen Bodenrichtwert und den ungefähren Gebäudewert. Zweitens: Suche das Gespräch mit einem Notar, der Erfahrung mit Familienübertragungen hat. Erkläre ihm genau, dass du die Grunderwerbsteuer vermeiden willst und frage nach der Gestaltung über den Kettenerwerb. Parallel dazu sollten die Kinder ihre Kreditwürdigkeit prüfen lassen. Mit einer klaren Strategie und der Ausnutzung der gesetzlichen Befreiungstatbestände steht einer reibungslosen und steuerfreien Übertragung nichts im Weg. Wer hier schlau agiert, sichert das Familienvermögen für die nächste Generation, ohne den Staat unnötig zu beteiligen.

MN

Markus Neumann

Mit Erfahrung in Newsrooms und Content-Teams erstellt Markus Neumann verständliche, gut recherchierte Beiträge.